Präklusion

Präklusion
Prä|klu|si|on 〈f. 20Ausschließung, gerichtl. Verweigerung [<lat. praeclusio „Verschließung“; zu claudere „schließen“]

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Prä|klu|si|on, die; -, -en [lat. praeclusio] (Rechtsspr.):
Ausschließung, Ausschluss; Rechtsverwirkung.

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Präklusion
 
[lateinisch] die, -/-en, Recht: die bei Versäumung einer fristbestimmten Rechtshandlung eintretende Rechtsverwirkung, wonach eine Person mit Ablauf eines bestimmten Zeitraums (Präklusivfrist) mit der Vornahme einer Rechtshandlung ausgeschlossen wird, besonders bei verzögertem tatsächlichen Vorbringen, verzögerten Beweismitteln oder verzögerter Einlassung, zur Verhinderung von Prozessverschleppung (Prozessbeschleunigung). Das Verfahren wird ohne Rücksicht auf die präkludierte Prozesshandlung fortgesetzt und/oder beendigt. Je nach Art der versäumten Prozesshandlung kann die Präklusion noch durch Entschuldigung (z. B. § 296 ZPO) oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermieden werden.

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Prä|klu|si|on, die; -, -en [lat. praeclusio] (Rechtsspr.): Ausschließung, Ausschluss; Rechtsverwirkung.

Universal-Lexikon. 2012.

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